Für die Kultur- und Kreativwirtschaft haben wir hier kompakte Infos zu Hilfsangeboten zusammengestellt: Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bitte nehmen Sie bei Bedarf entsprechende Rechts-/Steuerberatung oder Unterstützung Ihrer Branchenvertretung in Anspruch. Für weitere Fragen schicken Sie uns bitte eine eMail mit Rückrufbitte oder Ihrem Anliegen an: kreativwirtschaft@frankfurt-business.net – Wir melden uns zeitnah!
Aktuelles
Corona-Hilfen Wirtschaft des Hessischen Wirtschaftsministeriums
Rechtliche Grundlagen und Verfügungen des Landes Hessen
Hilfsangebote
Maßnahmenpaket der Bundesregierung für Unternehmen gegen die Folgen des Coronavirus
Durch die Corona-Pandemie sind viele Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Darum hat die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Selbständige und Unternehmen zu unterstützen – schnell und unbürokratisch.
Maßnahmenpaket für Unternehmen gegen die Folgen des Coronavirus (PDF, 20.07.2022)
Corona-Überbrückungshilfe für Unternehmen
Am 30. Juni 2022 endeten nach 2 Jahren Laufzeit die Überbrückungshilfen. Bewilligungen und Abrechnungen laufen weiter.
Empfängerinnen und Empfänger der Überbrückungshilfe I-III und der November- oder Dezemberhilfe sind verpflichtet, eine Schlussabrechnung zu erstellen. Darin werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Danach zeigt sich, ob Antragstellende gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen müssen oder ob Sie eine Nachzahlung erhalten (außer bei der Überbrückungshilfe I). Erfolgt keine Schlussabrechnung, müssen die Förderleistungen in voller Höhe zurückgezahlt werden. Die Einreichung der Schlussabrechnung erfolgt über prüfende Dritte.
Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfen (aktuell Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus), die bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, sind dazu verpflichtet, online eine Endabrechnung zu erstellen. Sie erhalten einen Bescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wie viel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen.
Alle Infos dazu finden Sie hier.
Informationen für Soloselbständige, Angehörige freier Berufe und kleine Unternehmen bis zehn Beschäftigte
Kostenfreies Beratungsangebot für Frankfurter Selbstständige und Kleinstbetriebe von Kompass
Informationsplattform für Solo-Selbstständige von Ver.di
Mit dem Programm Neustarthilfe werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Die Antragsfrist endete am 15. Juni 2022.
Neustarthilfe für Soloselbstständige und kleine Kapitalgesellschaften
FAQ zur Neustarthilfe für Soloselbstständige und kleine Kapitalgesellschaften
Anmeldung zum Direktantrag für Novemberhilfe, Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe
Liquiditätshilfen
Das Land Hessen und die Bundesregierung bieten ein breites Spektrum finanzieller Förderprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen. Detaillierte Informationen zu allen Programmen erhalten Sie direkt bei den hessischen Förderinstitutionen und der KfW-Bankengruppe.
Digi-Zuschuss >> Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen stellt auch in diesem Jahr wieder Mittel für Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur Verfügung. Innerhalb des Förderjahres 2022 ist noch ein stichtagsbezogener Förderaufruf vorgesehen. Dieser wird am 30.08.2022 stattfinden. Hier können Sie sich am 30.08.2022, ab 09:00 Uhr, für die Antragstellung bewerben.
Zur kurzfristigen Abdeckung von Liquiditätsbedarfen für kleine Unternehmen und Selbständige in der Krise dient das Förderdarlehen Hessen-Mikroliquidität. Je Antragstellenden kann einmalig ein Darlehen in Höhe von 3.000 bis 35.000 Euro beantragt werden. Das Programm Hessen-Mikroliquidität ist ein ergänzendes Darlehen (kein Zuschuss) zu bereits bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten in der Corona-Krise.
Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Bund und Länder haben den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen an die aktuelle Lage angepasst. Der Sonderfonds eröffnet eine neue befristete Absageoption für Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 stattfinden sollten. Dies gilt unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern und für Veranstaltungen aller Größen (also sowohl in der „integrierten Ausfallabsicherung“ für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 möglichen Teilnehmern und in der „Ausfallabsicherung“ für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern). Die freiwillige Absage musste bis zum 31.01.2022 erfolgen!
Kultur-Hilfsprogramme
Hessen legt für Künstlerinnen und Künstler, Spielstätten und Kultureinrichtungen ein weiteres Unterstützungspaket auf. Insgesamt stellt das Land hierfür 30 Millionen Euro zur Verfügung.
Auf kulturberatung-hessen.de finden Künstlerinnen und Künstler Informationen zu den Hilfsprogrammen zur Bewältigung der Corona-Pandemie sowie alle Anlaufstellen für professionelle Beratung.
NEUSTART KULTUR
Die Bundesregierung unterstützt mit einem Rettungs- und Zukunftsprogramm den Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland. Gefördert werden unter anderen pandemiebedingte Investitionen und Projekte verschiedener Kultursparten durch die Bundeskulturfonds. Gefördert werden unter anderem pandemiebedingte Investitionen und Projekte verschiedener Kultursparten.
Das Teilprogramm NEUSTART KULTUR „Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland für Livemusikveranstaltungen und überregionale Musikfestivals“ richtet sich an Veranstalter:innen, die die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für die Produktion und Durchführung von Livemusikveranstaltungen, Programmreihen und Musikfestivals in Deutschland übernehmen. Antragsberechtigt sind Veranstalter:innen und Musikfestivals (eintägig, mehrtägig)/ Kleinstmusikfestivals/Umsonst & Draußen-Musikfestivals. Die Antragsstellung ist ab Montag, 02. Mai 2022, 10:00 Uhr möglich. Weitere Informationen finden Sie in den Fördergrundsätzen.
Notfallfonds des Kulturdezernates der Stadt Frankfurt am Main
Die Kulturdezernentin Dr. Ina Hartwig konnte einen Notfallfonds für EinzelkünstlerInnen, Künstlergruppen sowie Kollektive aus Frankfurt der unterschiedlichen künstlerischen Genres einrichten, bei denen die Maßnahmen von Land und Bund nicht greifen. Mithilfe des Notfallfonds soll Kulturschaffenden während der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie beigestanden und die Weiterführung ihrer künstlerischen Tätigkeit gesichert werden.
Für das Jahr 2022 konnte der Notfallfonds für Kulturschaffende mithilfe von den drei Stiftungen Crespo Foundation, Stiftung Polytechnische Gesellschaft und Ernst Max von Grunelius-Stiftung 90.000 Euro zur Verfügung gestellt. Kulturdezernentin Dr. Ina Hartwig rundet aus eigenen Mitteln auf 100.000 Euro auf.
Formlose Anträge können an das Kulturamt der Stadt Frankfurt am Main gerichtet werden. Über die Höhe der Förderung wird einzelfallbezogen entschieden. Sie kann zwischen 500 und höchstens 5.000 Euro gestaffelt sein und wird zunächst als rückzahlbare Zuwendung gewährt. Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Beantragung
KSK Hinweise für Selbständige Künstler*innen, Publizist*innen und abgabepflichtige Unternehmen
Seit Beginn der Corona-Krise hat die Künstlersozialkasse (KSK) sowohl ihren Versicherten als auch den Unternehmen weitgehende Zahlungserleichterungen und Fristverlängerungen gewährt. Aktuelle Hinweise und Informationen der KSK (Stand 24.11.2021). Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung – sogenannter 450 Euro Job oder Mini-Job – oder eine zweite selbständige nichtkünstlerische / nichtpublizistische Tätigkeit mit einem Gewinn von bis zu 5.400 Euro jährlich, führen nicht zu einem Verlust der Künstlersozialversicherung, also nicht zu einer Beendigung der Versicherung. Es ist ratsam, vor Aufnahme anderer selbständiger Tätigkeiten, sich bei der KSK beraten zu lassen. Informationsschrift der KSK zum Thema Versicherung bei der KSK trotz (Neben-) Job? (pdf) (01/2022)
Grundsicherung
Für Freiberufler, Solo-Selbständige, Kleinunternehmer oder von Kurzarbeit Betroffe in finanzieller Not greift auch die Grundsicherung. Die Grundsicherung soll helfen den Lebensunterhalt zu sichern, wenn keine anderen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise greifen. Die Regelungen über den erleichterten Zugang zur Grundsicherung gelten für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen.
Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend.
Die Leistungen werden von den zuständigen Stellen schnell und unbürokratisch gewährt. Der Antrag kann beim zuständigen Jobcenter gestellt werden, der Anspruch beginnt mit dem Monat der Einreichung. Lesen Sie dazu die FAQ zur Grundsicherung.
Kurzarbeitergeld (KUG)
Unternehmen mit mindestens einem/r Mitarbeiter/in können Kurzarbeitergeld beantragen. Kurzarbeitergeld hilft, wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten, auch wenn die Beschäftigten vorübergehend zu wenig Arbeit haben. Für die Zeit der Kurzarbeit wird ein Teil der Kosten des Entgelts für die Beschäftigten ersetzt. Außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung von Januar bis März 2022 pauschaliert zu 50 Prozent erstattet.
Steuererleichterungen
Die Stundung der Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer sowie die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Gewerbesteuermessbetrages muss beim zuständigen Finanzamt bzw. über ELSTER beantragt werden. Die Stundung der Gewerbesteuer und die Herabsetzung der Vorauszahlung muss beim Kassen- und Steueramt der Stadt Frankfurt beantragt werden. Es empfiehlt sich vorab Kontakt zu Ihrem Steuerberater aufzunehmen. Die FAQ des Bundesfinanzministeriums geben einen Überblick über die Einzelheiten der verschiedenen Maßnahmen. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise und werden fortlaufend aktualisiert.
FAQ „Corona“ Steuern (PDF, 07.07.2022)
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie. Weitere Infos, Details und Antragsformular